TJede TherapeutIn untersteht einer gesetzlichen Schweigepflicht, die er nicht brechen darf und kann. Der Klient/die Klientin kann die TerapeutIn in bestimmten Situationen oder bei bestimmten Themen von der Schweigepflicht entbinden.
Diese Schweigepflicht gilt auch bei Supervisionen. Hier werden Themen der Klienten und Klientinnen nur in anonymisierter Form besprochen. Ebenso werden Rechnungen über psychotherapeutische Behandlungen nur in anonymisierter Form weitergegeben.